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Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften über Anfechtungsklagen festgelegt. Mit der einzigen Ausnahme der in dieser Richtlinie festgelegten Verjährungsfrist für Anfechtungsklagen sollten die Mitgliedstaaten daher Bestimmungen über Anfechtungsklagen beibehalten oder erlassen können, die für die Gesamtheit der Gläubiger günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie. Ferner sollten die Mitgliedstaaten Vermutungen oder Anforderungen vorsehen können, mit denen die Beweislast der Partei, die die Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder Undurchsetzbarkeit der Rechtshandlung geltend macht, verringert wird.
In dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt; den Mitgliedstaaten steht es somit frei, günstigere Vorschriften einzuführen oder beizubehalten.…
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften festgelegt, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, für Personen, die sich öffentlich beteiligen, günstigere…
Die Mitgliedstaaten sollten die Gründe und die Kriterien für alle vorübergehenden Abweichungen von der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, um Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union…
Diese Richtlinie legt Mindestanforderungen fest, was den Mitgliedstaaten die Freiheit lässt, vorteilhaftere Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. Die…
Als Instrument der Mindestharmonisierung lässt diese Richtlinie die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gültigkeit von Rechtshandlungen, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.