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Im Einklang mit Artikel 19 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hat die Kommission die Anwendung und den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass das Ziel des Einlegerschutzes in der Union durch die Einrichtung von Einlagensicherungssystemen weitgehend erreicht wurde. Die Kommission kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die verbleibenden Lücken beim Einlegerschutz geschlossen und die Funktionsweise der Einlagensicherungssysteme verbessert werden müssen und gleichzeitig die Vorschriften für andere Inanspruchnahmen der Einlagensicherungssysteme, bei denen es sich nicht um Auszahlungsverfahren handelt, zu harmonisieren sind.
Die Richtlinie 94/19/EG beruht auf dem Grundsatz der Mindestharmonisierung. Infolgedessen besteht in der Union gegenwärtig eine Vielzahl von…
Einlagensicherungssysteme sollten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auch zu der Finanzierung der Abwicklung von…
Nach der Richtlinie 94/19/EG muss die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung jener Richtlinie vorlegen. Die vorliegende Richtlinie umfasst die…
Gemäß der Richtlinie 2014/49/EU hatten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3. Juli…
Um sicherzustellen, dass Einlagen, die für die Zwecke der Einhaltung der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten…
das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass die Einleger nicht schlechter gestellt sind, als sie wären, wenn die Erstattung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.