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Die im Zusammenhang mit der Erstattung kleiner Beträge auf ruhenden Konten anfallenden Verwaltungskosten können höher sein als der Nutzen für den Einleger. Daher muss präzisiert werden, dass Einlagensicherungssysteme nicht verpflichtet sein sollten, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einlagen auf solchen Konten, die unter bestimmten, auf nationaler Ebene festzulegenden Schwellenwerten liegen, zu erstatten. Das Recht der Einleger, ihren Anspruch auf einen solchen Betrag geltend zu machen, sollte jedoch erhalten bleiben. Verfügt ein und derselbe Einleger zudem über weitere aktive Konten, sollten die Einlagensicherungssysteme die Beträge auf diesen Konten bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags berücksichtigen.
Es ist notwendig, die operativen Kapazitäten der Einlagensicherungssysteme zu optimieren und deren Verwaltungsaufwand zu verringern. Aus diesem Grund sollte…
Einlagensicherungssysteme sollten die Verbindlichkeiten eines Einlegers nur dann gegen die Erstattungsforderungen dieses Einlegers verrechnen dürfen, wenn diese…
Zwar sind gedeckte Einlagen im Rahmen der Abwicklung vor Verlusten geschützt, andere erstattungsfähige Einlagen könnten jedoch zum Verlustausgleich herangezogen…
Bei dem für die Erstattung von Einlagen nötigen Zeitraum sollten Fälle berücksichtigt werden, in denen es für die Einlagensicherungssysteme schwierig ist, die…
Um für Konvergenz zwischen den Verfahren der Einlagensicherungssysteme zu sorgen, bei der Inanspruchnahme von Einlagen Rechtssicherheit für Einleger zu…
Die Einlagensicherungssysteme können bei der Entschädigung der Einleger verschiedene Methoden anwenden, die von Barauszahlungen bis zu elektronischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.