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Da die Einlagensicherungssysteme in erster Linie für den Schutz gedeckter Einlagen sorgen sollen, sollten sie nur dann andere Inanspruchnahmen, bei denen es sich nicht um Auszahlungen handelt, finanzieren dürfen, wenn der Gesamtbetrag dieser Maßnahmen geringer ist als der Betrag der gedeckten Einlagen im betreffenden Kreditinstitut.
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen sowie die Wirksamkeit und Kosteneffizienz solcher Maßnahmen zu gewährleisten, muss ein Beitrag des Einlagensicherungssystems…
Es ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es institutsbezogene Sicherungssysteme gibt, die das Kreditinstitut selbst schützen und die insbesondere dessen…
Sofern nach einzelstaatlichem Recht zulässig, sollten die Einlagensicherungssysteme ferner über eine reine Entschädigungsfunktion hinausgehen und die…
Der Beitrag des Einlagensicherungssystems im Abwicklungsfall sollte bestimmten Grenzen unterliegen. Erstens sollte der Gesamtbetrag des Beitrags des…
Es sollte festgelegt werden, dass das Einlagensicherungssystem im Abwicklungsfall nur dann zu einer Übertragung anderer Verbindlichkeiten als gedeckter Einlagen…
Um sicherzustellen, dass Einlagen, die für die Zwecke der Einhaltung der Mindestanforderungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.