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Um nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Binnenmarkt zu vermeiden, muss festgelegt werden, dass bei alternativen Maßnahmen im Insolvenzfall die einschlägigen Stellen, die ein Kreditinstitut vertreten, z. B. ein Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Verwalter oder eine sonstige Stelle, oder die einschlägige nationale Behörde Vorkehrungen für die Vermarktung der Geschäftstätigkeit des Kreditinstituts oder eines Teils davon in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren treffen und gleichzeitig darauf abzielen sollten, einen möglichst hohen Verkaufspreis zu erzielen. Das Kreditinstitut oder die einschlägige nationale Behörde beziehungsweise jeglicher Intermediär, der im Namen des Kreditinstituts oder der einschlägigen nationalen Behörde handelt, sollte Regelungen anwenden, die für die Vermarktung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten, die potenziellen Käufern übertragen werden sollen, geeignet sind. In jedem Fall sollte die Verwendung staatlicher Mittel von Mitgliedstaaten, weiterhin den einschlägigen Beihilfevorschriften gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegen, sofern diese anwendbar sind.
In Fällen, in denen die Abwicklungsbehörde versucht, das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zu veräußern, stellen die…
Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Behörden die Veräußerung des Instituts oder einzelner Geschäftsbereiche ohne Zustimmung der…
Mit dem Instrument der Unternehmensveräußerung sollten die Abwicklungsbehörden die Veräußerung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder…
Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden neue Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen…
Die vorliegende Richtlinie sollte den Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen und ihnen zu diesem Zweck bessere…
Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die von Einlagensicherungssystemen in Form von präventiven Maßnahmen unterstützt werden, ihren Verpflichtungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.