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Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2006/118/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 AEUV, da sie Anpassungen des Anhangs II Teile A und C und der Anhänge III und IV jener Richtlinie betrifft. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen…
Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingeführten Regelung auf die Regelung der vorliegenden Verordnung zu…
Um die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, sollten die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen…
Um dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen zu können, sollte der Kommission daher die…
Um die Anhänge der Richtlinie 2001/112/EG an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen und den technischen Fortschritt zu…
Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.