Erwägungsgrund 67 32014R0909
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die in der Charta verankert sind, namentlich dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, dem Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, sowie der unternehmerischen Freiheit, und ist unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze durchzuführen.