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Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 290 Absatz 1 AEUV, da sie Anpassungen der Anhänge jener Richtlinie und den Erlass von Vorschriften zu ihrer Ergänzung betrifft. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt werden. Die Befugnisübertragung gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.1 Ziffer ix der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt die Kriterien des Artikels 291 Absatz 2 AEUV, da sie einheitliche Bedingungen für die Durchführung jener Richtlinie betrifft. Sie sollte daher in eine Befugnisübertragung an die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten umgewandelt werden.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2006/118/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt…
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG, in dem die Anwendung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen ist, erfüllt…
Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 eingeführten Regelung auf die Regelung der vorliegenden Verordnung zu…
Um die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 an die Artikel 290 und 291 AEUV anzupassen, sollten die der Kommission durch diese Verordnung übertragenen…
Um die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 an den AEUV anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich…
Um diese Verordnung durch bestimmte nicht wesentliche Elemente zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.