§ 41 Abs. 2 UErgGGesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Soweit Zahlungsverbindlichkeiten, die unter Absatz 1 fallen würden, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt oder anderweit geregelt worden sind, hat es dabei…
§ 3 SchuldRAnpGGesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet
Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind nur auf solche Verträge anzuwenden, die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen worden sind.