§ 8 RVermVGGesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
§ 12 RVermVG§6DVVerordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen
Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. August 1951 in Kraft.
§ 11 WaStrVermRGGesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.