§ 36 RohmilchGütV
Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
die Namen der Teilnehmer;
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen:
den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
das Datum des Eingangs;
die Art der Konservierung;
das Datum der Untersuchung;
die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Eigenschaft in Form von Hemmstoffen;
das Ergebnis der Güteuntersuchung.