§ 6 RohmilchGütV
Die Probenahme hat an dem Ort zu erfolgen, an dem der Abnehmer die Rohmilch von dem Erzeuger übernimmt.
Erfolgt die Übernahme unter Verwendung eines Milchsammelwagens, dürfen nur Anlagen zur Probenahme nach § 12 Absatz 1 verwendet werden.
Erfolgt die Übernahme nicht durch einen Milchsammelwagen, dürfen nur Anlagen zur Probenahme verwendet werden, die hinsichtlich der Repräsentativität der Proben sowie der Verschleppung zu einem Ergebnis führen, das den Anforderungen nach § 12 Absatz 2 entspricht. Der Abnehmer hat auf Verlangen der Landesstelle zu belegen, dass die Anlage zur Probenahme die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.
Übernimmt ein Abnehmer innerhalb eines Jahres täglich durchschnittlich weniger als 5 000 Liter Rohmilch, darf er die Probenahme
an einem anderen Ort als dem Ort der Übernahme durchführen,
ohne eine Anlage zur Probenahme durchführen oder
Zur Feststellung, ob die in Absatz 5 genannte Grenze unterschritten wird, ist § 2 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.