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Die Proben für die Untersuchungen nach § 2 der Milch-Güteverordnung und § 3 dieser Verordnung sind unregelmäßig und ohne Vorankündigung von der Molkerei über den Monat verteilt von der Anlieferungsmilch des Anlieferers zu entnehmen. Sie sind nach der Entnahme unverzüglich zu konservieren und bis zur Untersuchung in einem Temperaturbereich von + 4o C bis + 12o C zu halten.
Geräte in Milchsammelwagen für die Entnahme von Proben (Probenahmegeräte) dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Ministerium für Umwelt anerkannt sind. Die Probenahmegeräte sind jährlich vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu überprüfen. Die Molkerei hat die zur Überprüfung erforderlichen Geräte und Milch kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Der Halter des Milchsammelwagens ist verpflichtet, für die Reinigung und die Desinfektion der Probenahmegeräte zu sorgen. Die Ansaugleitung und der Ansaugstutzen sind während der Fahrt gegen Verunreinigung zu schützen.