Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk
Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
§ 11 RollSonnTMstrV
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