Gesetze
Gesetz wird geladen …
Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
Ort und Tag der Prüfung,
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge,
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote,
eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe,
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,
alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 32 Absatz 3, 1. Halbsatz und § 33 Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative sowie
die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
die Prüfungsgegenstände, die Inhalt der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung,
die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
die Gegenstände und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,
die Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.