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Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
die Gegenstände und Einzelbewertungen der mündlichen Prüfung,
das abschließende Prüfungsergebnis,
die Entscheidung nach § 19 Absatz 6 und
die Namen der nach § 17 Absatz 9 Satz 2 anwesenden Personen.
Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterschreiben.
Über die Prüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie enthält:
sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses und
die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.