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Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.
Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.
Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen beinhalten, nicht abgeändert werden.
Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, dürfen nicht abgeändert werden.
Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1 können Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistung enthalten, nicht geändert werden.
Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.
Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.