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Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind 50 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Fall einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.
Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der…
Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind 50 Jahre aufzubewahren. Die…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind fünf Jahre, das Prüfungszeugnis und die Prüfungsniederschrift…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind fünf Jahre, das Prüfungszeugnis und die Prüfungsniederschrift…
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre…
Der Prüfer hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.