§ 57 MTAPrV
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
(1)
Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2)
Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.