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Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre, § 2 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist.
Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. S. 1570) geändert worden ist, bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Hochschule der Justiz Nordrhein-Westfalen.
Der Vorbereitungsdienst dauert neun Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den…
Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis…
Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten mit der Dauer von 21 Monaten…
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer vorhergehenden Beschäftigung mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1,…
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre.
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.