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Der Vorbereitungsdienst dauert neun Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens sechs Monate verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter den Anforderungen noch nicht genügt.
Bewerberinnen oder Bewerbern, die sich vor der Einberufung mindestens 18 Monate im Dienst der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister als Beschäftigte oder Beschäftigter bewährt haben, kann diese Zeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Für Zeiten der Bewährung gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.
Krankheits- und Urlaubszeiten werden regelmäßig nur insoweit angerechnet, als sie zusammen 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Der Vorbereitungsdienst kann um höchstens 6 Monate verlängert werden, wenn der Anwärter/die Anwärterin den…
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer vorhergehenden Beschäftigung mit Aufgaben der Laufbahngruppe 1,…
Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate.
Der Vorbereitungsdienst kann bei erstmaligem Nichtbestehen der Zwischenprüfung (§ 12 Absatz 3 und 4) und bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (§ 28…
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.