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Für die Studienpraxis werden von jeder Ausbildungsstelle und für die Arbeitsgemeinschaften von deren Leiterinnen und Leitern Zeugnisse erteilt, die sich über die Fähigkeiten und Leistungen sowie über das dienstliche Verhalten aussprechen und die Punktzahlen für die nach Maßgabe des Studienplans erbrachten Leistungen sowie die Durchschnittspunktzahl und eine zusammenfassende Note enthalten. Die Durchschnittspunktzahl wird bis auf zwei Dezimalstellen (ohne Rundung) errechnet. Das Zeugnis für die Studienpraxis erteilt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Beratung mit den Ausbilderinnen oder Ausbildern. Das Zeugnis für die Arbeitsgemeinschaften erteilt deren Leiterin oder Leiter nach Beratung mit den übrigen Lehrkräften.
Die Leistungen werden wie folgt bewertet: sehr gut (13, 14, 15 Punkte) (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (10, 11, 12 Punkte) (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (7, 8, 9 Punkte) (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4, 5, 6 Punkte) (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (1, 2, 3 Punkte) (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (0 Punkte) (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Das Zeugnis ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.