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Während des Studiums werden die von der Fachhochschule bestimmten vorlesungsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus soll während des Studiums Erholungsurlaub nicht erteilt werden.
Wird die Ausbildung durch Krankheit oder aus einem anderen Grund länger als zwei Monate innerhalb eines Ausbildungsabschnitts unterbrochen, kann die oberste Ausbildungsbehörde die Wiederholung dieses Ausbildungsabschnitts anordnen und den Vorbereitungsdienst entsprechend verlängern.