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Unter Widerruf des Beamtenverhältnisses soll entlassen werden,
wer in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet; hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn im Studium I eine Durchschnittspunktzahl von weniger als 3,60 Punkten erreicht wird,
wer wegen längerer Erkrankung die Ausbildung nicht mehr ordnungsgemäß fortführen kann,
wer sich als unwürdig für den Beruf der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers erweist,
wer in einem besonders schweren Täuschungsfall endgültig ohne Wiederholungsmöglichkeit von der Prüfung ausgeschlossen wird oder
bei dem sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
Ungeachtet eines fortbestehenden Prüfungsanspruchs soll aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden,
wer an der Rechtspflegerprüfung teilgenommen und diese nicht bestanden hat, sofern auch nach weiterer Ausbildung eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung nicht zu erwarten ist; hiervon ist regelmäßig bei einer erzielten Durchschnittspunktzahl von weniger als 2,50 Punkten auszugehen,
wer mit Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts an der Rechtspflegerprüfung nicht teilgenommen hat, es sei denn, dass eine Verhinderung wegen Krankheit oder aus einem sonstigen zwingenden Grund vorlag und zu einem früheren Zeitpunkt eine zu einer Verzögerung der Prüfungsteilnahme führende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht erfolgt ist,
wer die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden hat, weil er ohne Genehmigung des Landesjustizprüfungsamts der Prüfung ferngeblieben oder von dieser zurückgetreten oder wegen eines Täuschungsversuchs oder Ordnungsverstoßes von der Prüfung ausgeschlossen worden ist oder
wer an zwei Prüfungsterminen der Rechtspflegerprüfung nicht teilnehmen konnte.
Über die Entlassung entscheidet die Einstellungsbehörde.
Im Übrigen endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem mitgeteilt wird, dass die Rechtspflegerprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden wurde. Abschnitt 3 Prüfungsverfahren