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In der Studienpraxis wird die Fähigkeit vermittelt, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten dies zulassen, sollen zunehmend Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Die Studienpraxis wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt.
Auf Vorschlag der Fachhochschule erlässt das Ministerium der Justiz einen modular aufgebauten Studienplan, in dem Anzahl, Dauer und Gegenstand der praktischen Ausbildungsabschnitte, der Lehrveranstaltungen in den Arbeitsgemeinschaften und deren zeitlicher Umfang sowie der Leistungsnachweise bestimmt werden. Die zur Ausführung des Studienplans von der Fachhochschule erstellten Beschreibungen der einzelnen Module bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Justiz. Die organisatorische Durchführung der Studienpraxis regelt das Ministerium der Justiz im Benehmen mit dem Saarländischen Oberlandesgericht und der Fachhochschule durch Verwaltungsvorschrift.
Während der Studienpraxis sollen sich die Anwärterinnen und Anwärter mit allen im Ausbildungsreferat vorkommenden Arbeiten befassen. Ständig sich wiederholende Arbeiten dürfen nur übertragen werden, soweit dies die Ausbildung fördert. Eine Beschäftigung, die nur der Entlastung der Ausbildungsstellen dient, ist unzulässig.