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Die Leitung der Ausbildung obliegt der obersten Ausbildungsbehörde.
Die oberste Ausbildungsbehörde und die Fachhochschule arbeiten zum Zwecke der Koordinierung von Studium und Studienpraxis eng zusammen. Zu diesem Zweck können der Fachhochschule im gegenseitigen Einvernehmen Befugnisse in der Leitung der Ausbildung übertragen werden.
Die Ausbildungsstellen haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bei besonderem Anlass zu berichten, insbesondere wenn Anwärterinnen und Anwärter ihre Dienstpflichten verletzen, in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreiten oder wegen Krankheit von längerer Dauer an der Ausbildung gehindert sind.