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Die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds ist so zu gestalten, dass sie eine strikte Trennung zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern, Mitgliedern des Beirats und Reiseanbietern gewährleistet und sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse nur im Rahmen des Erforderlichen ausgetauscht werden. § 51a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bleibt unberührt.
Die für die Compliance-Funktion (§ 4 Absatz 1 Nummer 1) verantwortliche Person erstellt mindestens einmal jährlich einen Bericht zu den ergriffenen Maßnahmen, zu potentiellen oder aufgetretenen Schutzlücken und dazu, wie hierauf reagiert wurde.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß dem geltenden Unionsrecht und dem geltenden nationalen Recht,…
Im Einklang mit geltendem Unionsrecht oder geltendem nationalem Recht ergreifen die Mitgliedstaaten und die Kommission alle notwendigen Maßnahmen, um die…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Wertpapierfirmen, angemessene Systeme und Verfahren zum Schutz von Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit von…
Die im Rahmen des FSDN tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen Daten zu einzelnen Betrieben oder alle anderen individuellen Angaben, von denen sie in…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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