§ 12 RSG
Ein Reisesicherungsfonds bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Die Erlaubnis wird vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen erfüllt, die in diesem Gesetz und in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung geregelt sind.
Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis unbefristet.
Solange ein Reisesicherungsfonds über eine Erlaubnis verfügt, darf keinem weiteren Reisesicherungsfonds eine Erlaubnis erteilt werden.
Die Aufsichtsbehörde kann einem anderen Reisesicherungsfonds auch vor Eintritt der Bestandskraft einer Entscheidung nach § 17 Absatz 1 oder 2 eine vorläufige Erlaubnis erteilen, sofern dies zur Sicherung der Rechte der Reisenden oder zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Reiseanbieter erforderlich ist.