Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur
Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.
in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermögens und
Aus den Mitteln des Fonds werden Maßnahmen finanziert.
Aus den Mitteln des Sondervermögens können insbesondere Zahlungen finanziert werden für: Aus dem Fonds können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit…
die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1);
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.