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Das Sondervermögen dient der Finanzierung der direkten und indirekten finanziellen Folgen der Covid-19-Pandemie.
Aus den Mitteln des Sondervermögens können insbesondere Zahlungen finanziert werden für: Aus dem Fonds können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der genannten Maßnahmen stehen, und Zinsausgaben finanziert werden.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens und des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung,
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von Arbeitsplatzverlusten sowie wirtschaftlicher Existenzgefährdungen, Insolvenzen und Betriebsaufgaben von Unternehmen, Betrieben und Selbstständigen im privaten oder öffentlichen Eigentum,
Unterstützung von Vereinen, Kulturschaffenden freier Träger etc., die aufgrund der Folgen der Pandemie in ihrer wirtschaftlichen Existenz erheblich beeinträchtigt sind,
Ausgleich von Einnahmeausfällen aufgrund der Nichterhebung von Elternbeiträgen in der Kinderbetreuung,
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der saarländischen Daseinsvorsorge insbesondere in den Krankenhäusern sowie im ÖPNV,
Maßnahmen zur beschleunigten und verstärkten Digitalisierung der Verwaltung im Land und in den Kommunen,
weitere Maßnahmen zur Stabilisierung der kommunalen Haushalte.
Aus dem Fonds können dem Kernhaushalt Mittel zur Kompensation von pandemiekrisenbedingten Mindereinnahmen aus Steuern und steuerabhängigen Einnahmen zugeführt werden. Die Kompensation ist beschränkt auf die tatsächlich erzielten Mindereinnahmen gegenüber den nach der Steuerschätzung vom Oktober 2019 zu erwartenden steuerabhängigen Einnahmen des Landes für die Jahre 2020 bis 2022 nach Abzug der konjunkturbedingten steuerabhängigen Mindereinnahmen sowie derjenigen steuerrechtsbedingten Minder- oder Mehreinnahmen, die nicht im Zusammenhang mit der Pandemiekrise entstehen.
Die Mittel des Fonds stehen bis einschließlich 2024 zur Verfügung. Ausgaben nach Absatz 2 Satz 2 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 9 finanziert werden.