§ 28 RSiedlG
Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.
Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.