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Ist das nötige Pacht- oder Nutzland auf andere Weise nicht zu beschaffen, so kann die Landgemeinde es im Wege der Zwangspachtung oder Enteignung in Anspruch nehmen. Zur Hergabe des Landes ist in erster Linie der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem die Arbeiter beschäftigt werden. Die Zulässigkeit der Zwangspachtung oder Enteignung wird durch die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle ausgesprochen.
Abtretung oder Aufteilung ganzer Wirtschaftseinheiten ist ausgeschlossen.
Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1 entsprechend.
Im übrigen bleibt die Regelung der Zwangspachtung und Enteignung den Bundesstaaten vorbehalten.
Wird eine solche Anordnung erlassen, so sind die Gemeinden verpflichtet, den Arbeitern das Land gegen angemessene Entschädigung zur Pacht oder sonstigen Nutzung…
Landesrechtliche Vorschriften zur weitergehenden Förderung des Siedlungswesens einschließlich der Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter…
Stellt das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung oder eine sonstige von der Landesregierung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Reichssiedlungsgesetzes als…
Den Ländern bleiben Maßnahmen dahingehend überlassen, wie den gemäß §§ 22 bis 24 mit Pachtland versehenen Arbeitern auf Wunsch die Ansiedlung zu Eigentum…
Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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