RsprEinhG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 17 RsprEinhGKostenGesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes · Zweiter Abschnitt § 16(1)Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei.(2)Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. § 16