RsprEinhG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 23 RsprEinhGInkrafttretenGesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes · Dritter Abschnitt § 22Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. § 22