RTrAbwG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 31 RTrAbwGInkrafttretenGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger · Dritter Abschnitt § 30Anlage I Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.