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Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Oberstadtdirektoren der Städte Recklinghausen, Castrop-Rauxel, Gladbeck, Lünen und Witten führen diese Bezeichnung für die Dauer ihrer laufenden Wahlzeit fort.
Die Vorsitzenden der Räte der Städte Iserlohn und Siegen führen die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1…
Der Vorsitzende des Rates der Stadt Bocholt führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende…
Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Lüdenscheid führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.
Der Vorsitzende des Rates der Stadt Neuss führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende…
Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Oberstadtdirektor der Stadt Viersen führt diese Bezeichnung für die Dauer seiner laufenden Wahlzeit fort.
Der Vorsitzende des Rates der Stadt Herford führt die Bezeichnung Oberbürgermeister bis zum Ablauf der Wahlperiode fort, in der die nach Absatz 1 geltende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.