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Der Unternehmer der Wasserversorgung hat die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf seine Kosten nach Maßgabe dieser Verordnung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ist eine Untersuchung hinsichtlich bestimmter Stoffe bereits erfolgt, sind insoweit nur deren Ergebnisse mitzuteilen.