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Die Probenahme hat bei allen genutzten Einzelgewinnungsanlagen (Ort der Zutageförderung des Grundwassers oder am Quellaustritt) zu erfolgen.
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz wird an Stelle von Einzeluntersuchungen auch die Untersuchung von Mischwasserproben mehrerer Einzelgewinnungsanlagen zulassen, wenn Einzeluntersuchungen sind jedoch mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen.
die Entnahme aus einem gemeinsamen Grundwasserleiter vorgenommen wird sowie
vorausgegangene Messungen der Einzelgewinnungsanlagen keine wesentlichen Schwankungen aufweisen.
Die Untersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen.