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Die Untersuchung des Rohwassers ist vorzunehmen
in jährlichen Abständen auf die in Abschnitt 2.3 der Anlage aufgeführten Parameter und
in jährlichen Abständen auf diejenigen vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu bestimmenden Pflanzenschutzmittel und Metabolite, bei denen auf Grund der Anwendung eine Gefährdung des Grundwassers im Einzugsgebiet oder im festgesetzten Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage zu besorgen ist.
Besteht der begründete Verdacht auf eine Verunreinigung mit anderen Stoffen, so ist das Rohwasser auf Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz auch auf diese Stoffe zu untersuchen.
Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind in der jährlich möglichst im gleichen Quartal durchzuführen.
In begründeten Einzelfällen kann mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom Umfang der Untersuchungspflicht und von den vorgeschriebenen zeitlichen Abständen der Untersuchung abgewichen werden.