§ 2 RV-BZV
Zahlungsweise, Zahlungsmittel
Beitragszahlungen sind unmittelbar an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zu leisten. Die Betragszahlungen können durch erfolgen.
1.
Abbuchung (Einzugsermächtigung),
2.
Überweisung oder Einzahlung,
3.
Scheck oder
4.
Barzahlung