§ 93 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Ist für die Prüfung sowohl der Rechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder ein anderer Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden.
§ 93 Abs. 1 BHOBundeshaushaltsordnung
Ist für die Prüfung sowohl der Bundesrechnungshof als auch ein Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 114 Abs. 2…
§ 93 NRW-27976Landeshaushaltsordnung (LHO)
Ist für die Prüfung sowohl der Landesrechnungshof als auch der Bundesrechnungshof oder der Rechnungshof eines anderen Landes zuständig, so soll gemeinsam…
§ 45 HGrGGesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder
Sind für die Prüfung mehrere Rechnungshöfe zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht die Prüfung durch einen bestimmten Rechnungshof…
§ 100 Abs. 1 SäHO SNSächsische Haushaltsordnung
Soweit die Rechnungsprüfungsämter (§ 88 Abs. 1 Satz 2) mit der Prüfung betraut werden, haben sie diese nach den Weisungen des Rechnungshofes nach Maßgabe dieses…