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Werden Beteiligungen des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit vom Bunde verwaltet, so sollen die Aufsichtsräte (Verwaltungsräte, Beiräte usw.) dieser Unternehmen und der von ihnen abhängigen Unternehmen so zusammengesetzt werden, daß von den verfügbaren und auf diese Beteiligungen entfallenden Aufsichtsratssitzen die einfache Mehrheit auf den Bund und die übrigen Sitze auf die Länder entfallen, soweit nicht bei abhängigen Unternehmen im Einzelfalle besondere Interessen der Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) eine andere Aufteilung rechtfertigen.
Die Aufteilung der auf Beteiligungen des Deutschen Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen entfallenden Aufsichtsratssitze bleibt einer besonderen Regelung im Einvernehmen mit den Regierungen der beteiligten Länder vorbehalten, sofern ein Land an einem Unternehmen bereits unabhängig von der Beteiligung des Deutschen Reichs oder des ehemaligen Landes Preußen beteiligt ist.
Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch…
Die Länder können die Regelungen des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Gesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes entsprechend…
Die Länder können die Vorgaben der Absätze 2 und 3 durch Landesgesetz auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung…
Die Länder können die Vorgaben des Absatzes 2 durch Landesgesetz auf Aktiengesellschaften erstrecken, an denen eine Mehrheitsbeteiligung eines Landes…
Die Aufteilung der auf Beteiligungen des Deutschen Reiches oder des ehemaligen Landes Preußen entfallenden Aufsichtsratssitze bleibt einer besonderen Regelung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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