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Diente ein Gebäude, das nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes von einer Bundesbehörde zu verwalten ist, üblicherweise auch der Unterbringung solcher Beamten, Angestellten oder Arbeiter, die Aufgaben wahrnehmen, die nach dem Grundgesetz Landesaufgaben sind, so hat das beteiligte Land das Recht, über die Besetzung frei werdender Wohnungen bis zur Erreichung der nachstehend näher bestimmten Quote zu verfügen. Die Quote ist gleich dem Anteil an der Quadratmeterfläche des nutzbaren Wohnraumes, der dem Anteil der für diesen Wohnraum in Betracht kommenden Landesbediensteten an der Gesamtzahl der für diesen Wohnraum in Betracht kommenden Verwaltungsangehörigen des Bundes und der Länder im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung entspricht. Die Zahl der Bundesbediensteten, die für Zollgrenzaufgaben eingesetzt sind, ist bei dieser Berechnung mit dem Eineinhalbfachen anzusetzen.
Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der…
Nutzungen und Sachbezüge dürfen Angehörigen des öffentlichen Dienstes nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz oder Tarifvertrag…
Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten sinngemäß für die Verwaltung aller Gebäude, die am 24. Mai 1949 überwiegend und nicht nur vorübergehend der Unterbringung…
Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen und Beamten des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände als Inhaberinnen oder…
1Der Ministerpräsident hat Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung. 2Den Ministern kann eine Amtswohnung zugewiesen werden. 3Wird eine Amtswohnung zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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