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Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land übertragen worden sind, gilt die Übertragung als nicht erfolgt. Soweit nach dem 19. April 1949 die Verwaltung von Eigentum oder sonstigen Vermögensrechten, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land übergeben worden ist, gilt die Verwaltungsbefugnis als beendet. Das gleiche gilt für Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechts, die nach dem 19. April 1949 auf ein Land übertragen oder einem Land zur Verwaltung übergeben worden sind.
Absatz 1 findet keine Anwendung auf Eigentum und sonstige Vermögensrechte,
die nach dem 30. Januar 1933 vom Deutschen Reich oder dem ehemaligen Land Preußen erworben und einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisationen weggenommen worden sind,
die der früheren Reichspost zustanden und von der Überleitung auf die Deutsche Bundespost ausgenommen sind oder ausgenommen werden.
Ein Eigentumserwerb nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 2 des Einigungsvertrages gilt…
für Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrags, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990…
Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum finden mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Zeit bis zum Inkrafttreten des…
Soweit Eigentum und sonstige Vermögensrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen am…
Vermögensrechte im Sinne des Absatzes 1, über die nach dem 8. Mai 1945 anders als durch Rechtsgeschäft unmittelbar zugunsten eines Landes verfügt worden ist und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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