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Eigentum und sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden, sind Vermögen des Bundes. Das gleiche gilt für Beteiligungen, die dem ehemaligen Land Preußen an Unternehmen des privaten Rechts am oder nach dem 8. Mai 1945 zustanden.
Soweit nach dem 8. Mai 1945 über Vermögensrechte im Sinne des Absatzes 1 verfügt worden ist, bleiben unbeschadet des Absatzes 3 die hierauf beruhenden, noch wirksamen Rechtsänderungen unberührt.
Vermögensrechte im Sinne des Absatzes 1, über die nach dem 8. Mai 1945 anders als durch Rechtsgeschäft unmittelbar zugunsten eines Landes verfügt worden ist und die am 1. Oktober 1959 noch zum unmittelbaren Vermögen des Landes gehörten, unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes; sie sind auf den Bund zu übertragen, soweit sie nach diesem Gesetz nicht dem Land zustehen.
Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das…
Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder sonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich zustanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Land…
Soweit Eigentum und sonstige Vermögensrechte eines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen am…
Die Verwaltung von Vermögenswerten des Deutschen Reichs, die am 8. Mai 1945 überwiegend und nicht nur vorübergehend einer Verwaltungsaufgabe gedient haben, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.