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Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 die folgenden Gebühren vergütet: Gegenstands- wert bis … EuroGebühr … EuroGegenstands- wert bis … EuroGebühr … Euro 5 000319,0025 000449,00 6 000330,0030 000488,00 7 000341,0035 000527,00 8 000352,0040 000566,00 9 000363,0045 000605,0010 000374,0050 000644,0013 000389,0065 000692,0016 000404,0080 000739,0019 000419,00 über 80 00022 000434,00786,00
Gegenstands- wert bis … €Gebühr … €Gegenstands- wert bis … €Gebühr … € 500 51,50 50 0001 357,00 1 000 93,00 65 0001 456,50 1 500 134,50 80 0001 556,00 2 000…
Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.
Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes…
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.