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Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 51,50 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstands- wert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 000 500 41,50 10 000 1 000 59,50 25 000 3 000 55,00 50 000 5 000 86,00200 00015 000 99,50500 00030 000140,00 über 500 000 50 000 175,00Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 31,50 Euro.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Gegenstands- wert bis … €Gebühr … €Gegenstands- wert bis … €Gebühr … € 500 51,50 50 0001 357,00 1 000 93,00 65 0001 456,50 1 500 134,50 80 0001 556,00 2 000…
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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