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Das Ministerium erlässt zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Rahmenvorgaben; diese Rahmenvorgaben betreffen die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen, den Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie den Jahresabschluss der Hochschulen. Rahmenvorgaben im Sinne des Satzes 1 können insbesondere regeln:
die einheitliche Gliederung des Wirtschaftsplanes,
die Ausgestaltung der Zahlungswege zwischen Land und Hochschulen einschließlich der haushalts- und kassenmäßigen Behandlung der Landeszuschüsse (Zuweisungsmodalitäten, Abwicklung von Versorgung und Beihilfe, Bezügeverfahren),
die Vergabegrundsätze unterhalb der EU-Schwellenwerte,
die Durchführung des Zahlungsverkehrs der Hochschulen,
Sicherheitsstandards und interne Aufsicht,
die Rahmenbedingungen und Richtlinien für das Anlage- und Liquiditätsmanagement der Hochschulen,
die Anwendung kaufmännischer Grundsätze im Hochschulbereich (Buchführung, Eröffnungsbilanz, Inventurverfahren),
die Rechnungslegung der Hochschulen (Jahresabschluss, Umgang mit Fehlbeträgen, Prüfung) sowie
das Berichtswesen der Hochschulen (Einnahmen/ Ausgaben, Geldbestände und Kredite, Beitrag zum Haushaltsvoranschlag, Stellensituation, Beteiligungen).
Hinsichtlich der sonstigen Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten sowie des sonstigen Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens kann das Ministerium Rahmenvorgaben erlassen. Rahmenvorgaben im Sinne des Satzes 1 können insbesondere regeln:
die haushaltswirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für eine effiziente Kooperation der Hochschulen bei übergreifenden Aufgaben und die wirtschaftliche Nutzung der dafür bereitgestellten Ressourcen,
die haushaltswirtschaftlichen Bedingungen, unter denen die Annahme der für eine Stiftungsprofessur gewidmeten Finanzmittel zulässig ist (insbesondere Anzeige- und Berichtspflichten sowie eine qualitätsorientierte Ausgestaltung des Berufungsverfahrens) sowie
die haushaltswirtschaftlichen Bedingungen, unter denen eine geschlechtsspezifische Benachteiligung von weiblichen Hochschulmitgliedern, die in Bereichen der Unterrepräsentanz von Frauen eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Hochschule wahrnehmen, vermieden werden kann.
Die auf der Grundlage des § 5 Absatz 9 Satz 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Hochschulwirtschaftsführungsverordnung sind eine Rahmenvorgabe und bleiben als solche in Kraft. Sie treten nach Maßgabe einer Rahmenvorgabe im Sinne des Absatzes 1 außer Kraft.
die Grundsätze guter Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes regeln,
Einzelheiten der Berufsausübung, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Geschäftsstelle (§ 8 Absatz 2), der Geschäftsführung zur Gewährleistung einer…
Diese Verordnung regelt abschließend die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen. Die…
Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen für medien-, informations- oder kommunikationstechnische Dienstleistungen nach Absatz 2…
Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) können nur für Hochschulen in der Trägerschaft des…
Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.