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Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung und der Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz können insbesondere
die Grundsätze guter Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 3 des Hochschulgesetzes regeln,
Bestimmungen über die Fürsorge für Beschäftigte mit Behinderung oder chronischer Erkrankung treffen oder
die Auslegung arbeits-, beamten- oder berufsbildungsrechtlicher Vorschriften vorgeben.
Gegenüber den Hochschulen, für die der Rahmenkodex nach § 34a des Hochschulgesetzes gilt, werden keine Rahmenvorgaben im Bereich der Personalverwaltung erlassen.
Rahmenvorgaben im Sinne des § 6 Absatz 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) können nur für Hochschulen in der Trägerschaft des…
die Rahmenbedingungen und Richtlinien für das Anlage- und Liquiditätsmanagement der Hochschulen,
der Fachrichtung Landesverwaltung in den Fällen
Eine Rahmenvorgabe kann nur in dem Bereich der zugewiesenen Aufgaben erlassen werden. Dies ist auch der Fall, wenn die Rahmenvorgabe den Bereich der eigenen…
die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.
Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.