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Die Gemeinden sind zuständig für
Auskunft in allen Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 93 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch);
Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen aus der Sozialversicherung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch);
Sachverhaltsaufklärung, Beweismittelbeifügung, Äußerung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen, Weiterleitung der Unterlagen an den Versicherungsträger (§ 93 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).